Abgeltungsteuer
Am 1.1.2009 trat in Deutschland die Abgeltungsteuer in Kraft. Ob Kursgewinne, Zinserträge oder Dividenden: Kapitalerträge, die über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (bzw. 1000 Euro ab dem Jahr 2023) (Verheiratete 1602 Euro bzw. 2000 Euro ab dem Jahr 2023) hinausgehen, werden pauschal mit 25% besteuert – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Wichtigste Neuerungen
- Einheitliche Zahlstellensteuer mit Abgeltungswirkung
- Steuersatz beträgt 25% zzgl. 5,5% SolZ und ggf. KiSt. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Quellensteuer ergibt sich als pauschaler Steuersatz:
(Ertrag - 4*QSt)/(4+KiSt) - Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nicht selbständiger Arbeit) ist nicht mehr möglich
- Wertsteigerungen sind immer steuerpflichtig. Ausgenommen sind die Positionen mit Bestandsschutz, d. h. in der Regel bis 31.12.2008 erworbene Positionen (Sonderregelung für Zertifikate und Finanzinnovationen).
- Veräußerungserlöse unter Bestandsschutz sind steuerfrei
- Für ordentliche Erträge und Veräußerungsergebnisse werden zwei voneinander unabhängige (Verlust-)Verrechnungstöpfe bei der Depotbank eingerichtet. Ein Topf für Aktienveräußerungen und ein Topf für ordentliche Erträge und sonstige Veräußerungen
- Freibetrag liegt bis 2022 insgesamt bei 801 EUR für Ledige bzw. 1.602 EUR für Verheiratete (in gleicher Höhe wie vorher der Freibetrag zzgl. Werbungskostenpauschbetrag)
- Der Freibetrag erhöht sich ab 2023 auf 1000 EUR für Ledige bzw. 2000 EUR für Verheiratete
- Werbungskosten sind künftig nicht mehr abziehbar, Transaktionskosten vermindern aber nach wie vor den steuerpflichtigen Gewinn (bzw. erhöhen den Verlust)
- Die Freigrenze von 512 EUR für Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften wurde auf 600 EUR angehoben, ist aber kaum noch relevant (Fremdwährungsgewinne auf Währungskonten)
- Bei geringerem persönlichen Steuersatz (als den 25%) ist eine Steuererstattung möglich (im Rahmen der Einkommenssteuererklärung)
- Die Kirchensteuer wird i. d. R. von der Bank einbehalten und abgeführt
- Fremdwährungsgewinne auf Währungskonten fallen unter den 'alten' §23
- Der steuerlich relevante realisierte Gewinn von Fremdwährungspapieren muss zum jeweiligen Kauf- und Veräußerungsdatum in Euro umgerechnet werden, nicht in Kontowährung
- Keine gesonderte steuerliche Behandlung von Stillhaltergeschäften und -prämien
Aktien
Durch die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens bewirkt die Abgeltungsteuer für Dividendenpapiere eine Mehrbelastung bzgl. der Ausschüttungen (und Veräußerungen).
Anleihen
Bei den Zinszahlungen gilt die gleiche Bemessungsgrundlage wie vorher, sodass sich die Abgeltungsteuer bei Zinserträgen tendenziell positiv auswirkt (ab dem 1.1.2009).
Fonds
Bei den Fondsveräußerungen kann die Jahresfrist für steuerfreie Veräußerungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind – wie auch bei den anderen Wertpapiertypen außer Zertifikaten - Käufe bis zum 31.12.2008 (Bestandsschutz). Auf Fondsebene erzielte Wertpapier-Veräußerungsgewinne sind für Fonds unter Bestandsschutz steuerfrei, sofern sie nicht ausgeschüttet, also thesauriert, werden.
Zertifikate
Für Zertifikate, die ab dem 14. März 2007 (Schlusstag) erworben wurden, endete die Möglichkeit, sie nach einem Jahr steuerfrei verkaufen zu können, bereits am 30. Juni 2009 (ebenfalls Schlusstag).
Optionen
Die vereinnahmten Stillhalterprämien gelten nun auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Achtung: wenn das Opening und das Closing nicht im gleichen Steuerjahr waren, werden die Beträge nicht gegengerechnet). Ansonsten gilt hier das Nettoprinzip – d. h., dass die Aufwendungen und Erlöse verrechnet werden und der Nettogewinn oder –verlust steuerpflichtig ist (es gibt keine steuerlich unterschiedlichen Rubriken mehr).
Devisentermingeschäfte/Futures
Die Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse werden – abzüglich der Transaktionskosten – ebenfalls von der Abgeltungsteuer erfasst.